> Auslaufen der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne > 12.03.20092009 kann letztmalig die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne geltend gemacht werden, danach läuft diese Regelung aus. Bis incl. 2009 können bilanzierende Einzel- oder Mitunternehmer den nicht entnommenen Gewinn bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000 steuerbegünstigt mit dem halben Steuersatz versteuern. Zu einer Nachversteuerung kommt es, wenn innerhalb von 7 Jahren durch Entnahmen eine Verringerung des Eigenkapitals erfolgt. Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne wird zwar ersatzlos gestrichen, eine eventuelle Nachversteuerung, wenn z.B. die Entnahmen höher als der Gewinn sind, droht aber noch 7 Jahre nach der Inanspruchnahme. Der Gesetzgeber hat nun eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach 2009 alle vor dem Wirtschaftsjahr 2009 begünstigten und noch nicht nachversteuerten Beträge pauschal mit 10% nachversteuert werden können. Da die Evidenthaltung des nicht entnommenen Gewinnes kompliziert ist und man/frau nicht bei jeder Entnahme auch an die etwaigen Folgen denkt, ist diese Möglichkeit jedenfalls eine Überlegung wert. Wer allerdings sicher ist, dass er auch in den nächsten Jahren sein Eigenkapital durch Entnahmen nicht verringern wird, kann getrost den Ablauf der 7-Jahresfrist abwarten. |



