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> Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag

> 18.06.2007

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Männer ab 58 und für Frauen ab 56 wurden durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als unzulässig beurteilt, da diese gegen die
EU-Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 1978 verstoßen. Mit diesem Urteil sind männliche Arbeitnehmer ebenfalls ab 56 vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag befreit und haben, sofern sie in der Zeit vom 1.1.2004 bis jetzt das 56. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

Höhe des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und beträgt 6% der Lohnsumme (2 x 3%). Bei
einem Monatseinkommen von beispielsweise
€ 1.200 (brutto) kann der Rückzahlungsbetrag bis
zu je rd. € 1.000 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer betragen.

Vorgangsweise für die Rückerstattung
a) Erstattung für laufend beschäftigte Arbeitnehmer

Bei noch im Betrieb Beschäftigten erfolgt für 2007 eine Aufrollung. Da die Arbeitslosenversicherungsbeiträge bisher nicht der Lohnsteuer unterlegen sind, wird die Lohnsteuer für den rückerstatteten Betrag für das laufende Jahr bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung abgezogen. Hinsichtlich jener Rückzahlungen, die nicht das Jahr 2007 betreffen, erfolgt zwar die Auszahlung durch den Dienstgeber, die Versteuerung erfolgt jedoch im Zuge einer Pflichtveranlagung durch das Finanzamt. Je nach persönlicher Steuerbelastung ist somit noch bis zu fast 50% Lohnsteuer an die Finanz zu zahlen.

b) Rückerstattung für nicht mehr beschäftigte Dienstnehmer

Dienstnehmer, die inzwischen den Arbeitgeber gewechselt haben oder im Rückerstattungszeitraum bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, müssen selbst einen Rückzahlungsantrag bei der Sozialversicherung stellen.

Die genaue Vorgangsweise der Rückverrechnung für nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmer und für die Jahre 2004 bis 2006 entnehmen Sie bitte der Information die Sie auf folgender Internetseite abrufen können oder www.noegkk.at/mediaDB/120019.PDF

Für Personalverrechnungen, die in unserem Hause durchgeführt werden, erfolgen, sobald die programmtechnischen Voraussetzungen vorliegen,
die Rückverrechnungen automatisch.

Bei etwaigen Rückfragen geben Ihnen unsere Spezialisten in der Lohnverrechnung gerne Auskunft.