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> Neue Umsatzsteuerregeln ab 2008

> 22.04.2008

Seit Jänner 2008 gibt es im Bereich der Umsatzsteuer einige Änderungen. Zum einen will die Finanz mehr Informationen (neue Kennzeichen in der Umsatzsteuervoranmeldung), zum anderen mögliche Steuerhinterziehungen verhindern (Rechnungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken). Da diese Änderungen noch nicht überall bekannt sind, wollen wir Sie nochmals darüber informieren:

 

Neue Kennzahlen in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):

 

KZ 027 für Kfz-Aufwendungen:

In dieser Kennzahl sind alle Vorsteuern aus gekauften (im Anlagevermögen befindlichen) oder gemieteten KFZ auszuweisen. Gemäß einer ergänzenden Information des Finanzministeriums sind Vorsteuern für Gabelstapler, Radlader, Bagger oder Traktoren nicht in der Kennzahl 027 auszuweisen. Betroffen von dieser Neuregelung sind daher alle Unternehmen, die auf Grund Ihrer Tätigkeit einen Vorsteuerabzug für KFZ haben (Taxi, Fahrschulen, etc.) oder KFZ einsetzen, für die ein Vorsteuerabzug möglich ist (z.B. Kleinbusse).

 

KZ 028 für Gebäude:

In dieser Kennzahl sind Vorsteuern für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie die Anschaffung und Herstellung von Gebäuden einzutragen. Eine genaue Abgrenzung von aktivierungspflichtigem Instandsetzungsaufwand (Herstellungsaufwand) und sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand ist mitunter bei der laufenden Buchhaltung sehr schwierig. Die Zuordnung kann daher laut Information des Finanzministeriums beim Jahresabschluss geändert werden, ohne dass für den entsprechenden Monat eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung abgegebenen werden muss. Nicht zu erfassen sind Vorsteuerbeträge aus der Miete von Gebäuden oder aus Betriebskosten.

 

Zu beachten ist, dass die gesamten Vorsteuern, also inklusive der Vorsteuern betreffend Kraftfahrzeuge oder Gebäude, weiterhin in den Kennzahlen 060 (Vorsteuer) bzw. 065 (Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben) anzugeben sind.

 

Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Private

Werden Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an Nichtunternehmer erbracht, so ist gemäß dem Abgabensicherungsgesetz 2007 eine Rechnung gem. § 11 UStG durch den leistenden Unternehmer innerhalb von sechs Monaten auszustellen. Bei Mißachtung dieser Regelung sind Gefährdungszuschläge von bis zu EUR 5.000 vorgesehen. Das bedeutet, dass Baufirmen, aber auch z.B. Architekten, Installateure, Tischler etc., sofern sie Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder Gebäude (Bauleistungen) erbringen, nunmehr auch an private Auftraggeber eine Rechnung zu erstellen haben!