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> Umschuldung von Fremdwährungskrediten

> 22.04.2008

Stellen Kursgewinne aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten in eine andere Fremdwährung einen steuerpflichtigen Gewinn dar? Ja, sagte bisher die Finanzverwaltung bei Bilanzierern, nein, meinte ein Teil der Literatur und einige Steuerberater. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bringt nun mehr Klarheit.

 

Ob zur Vermeidung von Währungsrisiken oder um von günstigen Kursentwicklungen zu profitieren – Gründe für den Wechsel von einer Fremdwährung (z.B. Yen) in eine andere Fremdwährung (z.B. Schweizer Franken) gibt es einige. In der Vergangenheit wurden bei solchen Konvertierungen häufig Kursgewinne erzielt. Solche Kursgewinne sind nach Rechtsmeinung der Finanz bei bilanzierenden Unternehmen im Zeitpunkt der Konvertierung steuerpflichtig, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erst bei tatsächlicher Darlehenstilgung. Die Finanz sieht in der Konvertierung die Rückzahlung eines alten Kredites durch die Aufnahme eines neuen Kredites, das heißt, ein Wirtschaftsgut wird durch ein anderes ersetzt. Folge: bei Bilanzierern ist der dabei erzielte Gewinn steuerpflichtig. Eine gegenteilige Meinung, die im Gegensatz zu vielen Kollegen auch von unserer Kanzleigruppe vertreten wird, lautet: Solange der Kredit in einer Fremdwährung geschuldet wird, handelt es sich um dasselbe Wirtschaftsgut, egal ob der Kredit nun auf Yen oder auf Schweizer Franken lautet. Erst bei Umschichtung des Kredites auf Euro oder Tilgung fällt das Währungsrisiko weg und etwaige Fremdwährungsgewinne sind wirklich realisiert und zu versteuern. Diese Rechtsauffassung wurde nun auch in einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bestätigt. Auch wenn diese Entscheidung nicht direkt zu Konvertierungsgewinnen bei Bilanzierern ergangen ist, geht aus der Begründung hervor, dass diese Vorgangsweise generell gilt. Ein Verfahren, das durch unsere Kanzleigruppe beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde und Konvertierungsgewinne bei Bilanzierern betrifft, ist bereits anhängig. Es ist daher nur mehr eine Frage der Zeit, bis auch zu diesem Punkt letzte Zweifelsfragen durch die Judikatur ausgeräumt werden.

 

Es bleibt abzuwarten, ob beziehungsweise wann die Finanzbehörde ihre bisherige Rechtsaufassung an dieses Erkenntnis des VwGH anpasst. Wir empfehlen jedenfalls, wie bereits in der Vergangenheit, allfällige Kursgewinne aus Fremdwährungskrediten erst bei Tilgung bzw. Konvertierung auf Euro zu versteuern.