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> Schenkungsmeldegesetz 2008 – Teil 1

> 26.08.2008

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Mit Wirkung zum 31.7.2008 wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Um Missbräuche zu verhindern, wurden mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 für Schenkungen bestimmte Meldepflichten eingeführt. Damit verbunden, ergeben sich zahlreiche Fragen, die wir in Teil 1 und Teil 2 dieser Artikelserie beantworten.

Wann liegt eine Schenkung vor?
Schenkungen sind Zuwendungen, die
a) unentgeltlich und freigebig erfolgen,
b) zu einer Bereicherung des Erwerbers führen und bei denen
c) beim Zuwendenden Bereicherungswille vorliegt.

Was muss gemeldet werden?

Der Gesetzgeber hat in § 121a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine Aufzählung von Zuwendungen vorgenommen, die der Finanz – sofern nicht eine Befreiungsbestimmung greift (dazu weiter unten) – zu melden sind. Zu melden ist demnach die Schenkung von Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen, von (Teil)Betrieben, beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen (z.B. Patente).
Die Meldepflicht besteht nur, wenn entweder Erwerber oder Geschenkgeber im Inland einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung haben. Schenken sich etwa zwei deutsche Staatsbürger, die im Inland nicht ansässig sind, beispielsweise einen Anteil an einer österreichischen GmbH mit einem Wert von 100.000 Euro , wäre das nicht meldepflichtig, wäre dagegen entweder der Wohnsitz des Schenkers oder Beschenkten in Österreich (Zweitwohnsitz reicht!) würde dies eine Meldepflicht auslösen.

Was braucht nicht gemeldet werden?
Nicht alles, was eine Schenkung ist, braucht gemeldet werden. Die drei wichtigsten Ausnahmebestimmungen sind:
a) unentgeltliche Grundstücksübertragungen Bei der Schenkung von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer (GrESt) an. Da für die Finanz der Vermögensübergang leicht ersichtlich ist, besteht keine Meldepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.
b) Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu 50.000 Euro Schenkungen zwischen Angehörigen brauchen nicht gemeldet werden, wenn der Wert 50.000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Schenkungen sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der Schenkungen die Wertgrenze nicht überschreitet.
Beispiel: Vater und Mutter schenken der Tochter in 2008 je 40.000 Euro. Da die Schenkungen von zwei verschiedenen Personen erfolgten, besteht keine Meldepflicht. Schenkt dagegen der Vater einmal 40.000 Euro und 6 Monate später nochmals den gleichen Betrag, wird die Wertgrenze überschritten und beide Schenkungen müssen der Finanz gemeldet werden.
Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind
- Ehegatten (die Angehörigeneigenschaft bleibt bestehen, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, z.B. wegen Scheidung),
- Verwandte in gerader Linie (also Eltern und Kinder)
- Verwandte des zweiten Grades in Seitenlinie (Geschwister)
- Verwandte des dritten Grades in der Seitenlinie (das sind Tante / Onkel sowie Neffe / Nichte)
- Verwandte des vierten Grades in der Seitenlinie (Cousine / Cousin)
- als Angehörige gelten auch Adoptiv- und Pflegeeltern bzw. –kinder, Personen die miteinander in Lebensgemeinschaft leben (gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften), Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zu jenen des anderen Lebensgefährten
c) Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu 15.000 Euro Schenkungen zwischen Personen, die nicht Angehörige sind, sind nur dann nicht meldepflichtig, wenn die Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren nicht überschritten wird.

Zusammenrechnung der Schenkungen
Sowohl bei Schenkungen zwischen Angehörigen als auch bei Erwerben zwischen anderen Personen sind dann, wenn die Betragsgrenzen überschritten wurden, alle Schenkungen innerhalb des Beobachtungszeitraumes (ein bzw. fünf Jahre) zu melden.
Beispiel: Ein Vater schenkt dem Sohn am 1. August 2008 ein Sparbuch mit einer Einlage von 20.000 Euro. Im November 2008 schenkt er ihm noch ein Auto im Wert von 40.000 Euro und im Oktober 2010 eine Beteiligung an einer GmbH mit einem Wert von 35.000 Euro. Da innerhalb eines Jahres (1.8.2008 – 31.3.2009) die Schenkungen die Wertgrenze von 50.000 Euro überschritten haben, ist bei der Anzeige der Schenkung des Autos auch die Sparbuchschenkung anzugeben. Die Schenkung des GmbH-Anteiles liegt dagegen außerhalb der Jahresfrist und ist damit nicht anzeigepflichtig. Erfolgt die zweite Schenkung dagegen durch die Mutter, würde – da die Wertgrenze nicht überschritten wurde – keine Meldepflicht bestehen, da die Zusammenrechnung nur für Erwerbe zwischen denselben Personen erfolgt.

Nachstehend die wichtigsten sonstigen Befreiungen von der Meldepflicht (die vollständige Liste finden Sie im Artikel Fragen und Antworten zum Schenkungsmeldegesetz):
· Schenkungen zwischen Ehegatten unmittelbar zur Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150m2 zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten,
· Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z.B. aus Preisausschreiben, Gewinnspielen)
· Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen, an politische Parteien, an öffentlich-rechtliche Körperschaften, zur Beseitigung von Katastrophenschäden
· Übliche Gelegenheitsgeschenke (z.B. Geburtstags-, Weihnachtsgeschenke etc.) bis zu einem Wert von 1.000 Euro,
· Hausrat (ohne Wertgrenze), einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke

Wo, wie und bis wann eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden muss sowie Details zu den vom Fiskus angedrohten Sanktionen bei Nichtmeldung finden Sie im Teil 2 unserer Artikelserie zum Schenkungsmeldegesetz.