> news-archiv


> Zell am See
> St. Johann
> Lech am Arlberg
> Salzburg
> Saalfelden
> Altenmarkt
> Bad Hofgastein
> Innsbruck
> Mittersill

 
 
Corporate Group Firmengruppe News Leistungen Standorte/Team Download Kontakt
Tax Advisers
Auditors
Management Consulting
Investment Services
Marketing Services
Steuerberatung
Unternehmensberatung
Investment Services
Marketing Services
Aktuelle News
News-Archiv
Events
Leistungsspektrum
Rechnungswesen
Personalverrechnung Sozialrecht
Unternehmensgründung/
-nachfolge
Lfd. Steuerberatung
Internationale Verbindungen
Zell am See
St. Johann
Lech am Arlberg
Salzburg
Saalfelden
Altenmarkt
Bad Hofgastein
Innsbruck
Mittersill
Markt & Chance
Firmengruppe
Presse / Bilder / Texte
Service / Links
Adresse & Anreise
Karriere
Jobs
Impressum
AGB's Haftung
> Seite weiterempfehlen | > Druckversion > Unternehmen Online
Home | Firmengruppe | Unternehmensberatung | Investment Services | Marketing Services
Suche:
Innovative Wirtschaftslösungen werden für Sie geladen

> Schenkungsmeldegesetz 2008 – Teil 2

> 26.08.2008

> Artikel Download

Bei welchem Finanzamt muss eine Schenkungsmeldung abgegeben werden? Bis wann? In welcher Form? Welche Sanktionen drohen bei Nichtmeldung? Teil 2 unserer Artikelreihe gibt dazu die Antworten.

Meldung an das Finanzamt
Soweit nicht eine der oben angeführten Befreiungsbestimmungen greift, sind Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden der Finanz innerhalb von drei Monaten zu melden. Wird die Meldepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen ausgelöst, beginnt die Meldefrist mit jenem Erwerb zu laufen, der die Überschreitung der Wertgrenze ausgelöst hat.

Die Meldung kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

Grundsätzlich soll die Meldung auf elektronischem Weg erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Seit August 2008 gibt es auf der Internetseite des Finanzministeriums auf FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) eine entsprechende Meldemöglichkeit.

Wer muss die Meldung erstatten?
Zur Meldung verpflichtet sind der/die Zuwendende und der/die Begünstigte. Anzeigepflichtig sind auch Notare und Rechtsanwälte, wenn sie bei der Errichtung von Vertragsurkunden oder beim Erwerb mitgewirkt haben. Es ist ausreichend, wenn eine der verpflichteten Personen die Zuwendung beim Finanzamt meldet, damit sind zugleich die Meldeverpflichtungen der anderen Personen erfüllt.

Sanktionen bei Nichtmeldung
Um die Meldedisziplin zu erhöhen, hat die Finanz für den Fall der Nichtmeldung drakonische Strafen vorgesehen. Hier wird unterschieden zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Unterlassen der Meldung.

· Vorsätzliche Nichtmeldung
Wer einen anzeigepflichtigen Tatbestand vorsätzlich nicht meldet, kann mit bis zu 10% (!!) des gemeinen Wertes des übertragenen Vermögens bestraft werden. Das tatsächliche Strafmaß liegt zwar im Ermessen des Finanzamtes, von Vornherein mit einer milden Vorgangsweise zu rechnen, wäre aber wohl reines Wunschdenken. Die Höhe der Strafe ist heftig umstritten, vielleicht kommt es in Zukunft hier zu einer Änderung…

· Fahrlässige Nichtmeldung
Eine fahrlässige Nichtmeldung hat keine finanzstrafrechtlichen Folgen. Die Grenzen zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Nichtmeldung sind aber sehr eng, es empfiehlt sich daher nicht, sich hier auf Unkenntnis auszureden.

Strafbefreiende Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige ist mit strafbefreiender Wirkung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist möglich. Zugleich mit der Selbstanzeige ist die unterlassene Meldung abzugeben.

Im Hinblick auf die Strafhöhe bei Nichtmeldung und darauf, dass mit der Meldung einer Schenkung keine Abgabenbelastungen mehr verbunden sind, empfiehlt sich jedenfalls dringend die Einhaltung der entsprechenden Meldebestimmungen.

Wie immer gibt Ihnen bei Fragen zu diesem oder einem anderen steuerlichen Thema Ihr(e) Berater(in) bei Prodinger & Partner gerne Auskunft.