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> Das neue Unternehmensgesetzbuch - UBG statt HGB

> 29.03.2006

Das seit dem 10.5.1897 gültige Handelsgesetzbuch (HGB) wird nach nunmehr 110 Jahren ab 1.1.2007 durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UBG) ersetzt. Der im HGB definierte Begriff des „Kaufmannes“ hat damit ausgedient, an seine Stelle tritt der  Begriff des „Unternehmers“. Das UGB regelt – als „Nachfolger“ des HGB -  die zivilrechtlichen Vorschriften für Unternehmen.
Das neue Gesetz sieht – je nach Rechtsform der Unternehmen -  wesentliche Änderungen einerseits bei den Bestimmungen über die Firmenbucheintragung und andererseits über die Rechnungslegungspflichten vor.

Zur Firmenbucheintragung:

Einzelunternehmer müssen nicht im Firmenbuch eingetragen werden, auch wenn sie noch so groß sind. Sie haben aber die Möglichkeit, sich freiwillig eintragen zu lassen.

Personengesellschaften

  • Sie entstehen durch die Eintragung in das Firmenbuch.
  • Durch das neue UGB wird  aus der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)  die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) bleibt unverändert.
  • Das Gesetz über die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften, nämlich über die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) tritt mit 31.12.2006 ausser Kraft.
  • Die bestehenden OEGs werden automatisch zu OGs und die KEGs zu KGs.
  • Die entsprechende Firmenbezeichnung muss bis 1.1.2010 im Firmenbuch geändert werden.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen nur dann im Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Jahresumsatz Euro 400.000 übersteigt.

Bei den Kapitalgesellschaften tritt keine Änderung ein.
 
Zu den Rechnungslegungsvorschriften, steuerliche Aspekte

Nach dem derzeit noch gültigen HGB ist es so, dass alle im Firmenbuch eingetragenen Gewerbetreibenden – unabhängig von deren Größe – die strengen Vorschriften des Handelsrechtes auch für steuerliche Zwecke anwenden müssen (§ 5 Einkommensteuergesetz).

Das UGB geht von der Bindungswirkung der Eintragung in das Firmenbuch ab und trifft für die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften folgende Regelung:

Rechnungslegungspflichtig nach UGB sind:

  • alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrer Größe
  • alle Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, sprich die GmbH & Co KGs
  • sonstige gewerbliche Personengesellschaften und Einzelunternehmen: Rechnungslegungspflicht, wenn der Jahresumsatz in 2 aufeinander folgenden Jahren Euro 400.000 übersteigt
  • Freiberufler und Land- und Forstwirte: keine Rechnungslegungspflicht


Grießner Anton
Prodinger & Partner
Saalfelden