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> Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

> 29.03.2006

Ab 2006 sind Unternehmen zur Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, wenn die Summe dieser Umsätze einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (Meldeverordnung ZABIL 1/2005). Dies dient der verbesserten Aussagefähigkeit der Leistungsbilanz. Hat der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, spricht man von einer grenzüberschreitenden Dienstleistung. Ein Dienstleistungsexport liegt dann vor, wenn die Leistung von einem Österreicher erbracht wird; bei Dienstleistungsimporten dagegen wird die Leistung von einem Österreicher bezogen. Insbesondere sind im Sinne dieser Verordnung folgende Dienstleistungen umfasst:

  • Transportleistungen
  • Kommunikationsleistungen
  • Bauleistungen
  • Versicherungsdienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen
  • EDV- und Informationsdienstleistungen
  • Patente und Lizenzen
  • sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
  • Dienstleistungen für persönliche Zwecke / Kultur / Freizeit
  • Personalaufwand für Arbeitnehmer die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben.

Die Meldepflicht besteht 2006 für alle Unternehmen, welche im Jahr 2005 die Schwellenwerte für Auslandsdienstleistungen , die je nach Branche unterschiedlich zwischen 50 TEUR und 200 TEUR p.a. liegen, überschritten haben (auch wenn 2006 die Schwellenwerte nicht überschritten werden).

Quartalsmeldungen sind spätestens 15 Tage nach Ende des Kalenderquartals abzugeben (anders als UVA!), Jahresmeldungen sind spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.

Hinsichtlich Organisation bietet die Statistik Austria neben dem Papierfragebogen auch kostenfrei elektronische Übertragungsmöglichkeiten mit „e-Quest“ sowie den Webfragebogen „net-Quest“ an www.netQuest.at.

Im Regelfall werden die Unternehmen durch die österreichische Nationalbank angeschrieben und informiert. Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich folgender Kontakt: zabil@statistik.gv.at.

Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können  mit einer Geldstrafe bis 5 TEUR geahndet werden.

Jenen Unternehmen, die Meldungen nach der neuen Verordnung abzugeben haben, ist eine Durchsicht des Kontenplans zu empfehlen, ob alle notwendigen Informationen mit der bestehenden Verbuchungsmethodik abgefragt werden können. Bei Erstellung der laufenden Buchhaltung für betroffene Dienstleistungsunternehmen muss ab 2006 mit einem höheren Aufwand gerechnet werden.


Dr. Manfred Schekulin
Prodinger & Partner
St. Johann