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> Wird Erben/Schenken von Grundstücken (erheblich) teurer?

> 06.06.2006

Wird ein Grundstück unentgeltlich übertragen - sei es durch Schenkung oder bei Erwerb von Todes wegen - wird die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer derzeit vom dreifachen Einheitswert des Grundstückes bemessen. Da der Einheitswert des Grundvermögens meist ganz deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt, beträgt die Steuerlast oft nur einen Bruchteil dessen, was zu zahlen wäre, wenn als Berechnungsbasis der wahre Wert herangezogen würde.

Diese unterschiedliche Bewertung von Grundvermögen und anderen Vermögensgegenständen war schon bisher umstritten. Eine ähnliche Regelung in Deutschland wurde bereits 1995 als verfassungswidrig aufgehoben. Auf Grund eines Vorarlberger Falles hat nun auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Im Ausgangsfall wurden Grundstücke mit einem Wert von 3,5 Millionen Euro vererbt, der dreifache Einheitswert davon betrug dagegen nur 6.300 (!) Euro. Da die Witwe im Testament nicht bedacht wurde, erhielt sie für ihren Pflichtteil eine Ausgleichszahlung von rd. 800.000 Euro, für die das Finanzamt Erbschaftssteuer von über 87.000 Euro vorschrieb. Während somit bei den millionenschweren Grundstücken nur ein Wert von 6.300 Euro (=dreifacher Einheitswert) für die Berechnung der Erbschaftssteuer relevant war, wurden bei der Witwe - da sie einen Bargeldbetrag und nicht ein Grundstück erhalten hatte - die ganzen 800.000 Euro der Besteuerung zu Grunde gelegt. Der Verfassungsgerichtshof sieht hier einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Wie das Gesetzesprüfungsverfahren letztlich ausgehen wird, ist noch offen, eine Entscheidung ist nicht vor Ende des Jahres zu erwarten. Man braucht jedoch kein Prophet zu sein, um vorherzusehen, dass es zu Änderungen bei den Bewertungen - im Klartext: Verteuerungen - kommen wird. Wer sich nicht auf die kleine Chance verlassen will, dass doch alles beim Alten bleibt, sollte daher überlegen, ob nicht jetzt ein günstiger Zeitpunkt für eine Grundstücksübertragung ist.